Betreuungsbüro & Betreuungsrechtskanzlei - Vertrauen mit Recht

Bestellung eines Betreuers (Neuerungen 2023)

Fachbeitrag im Betreuungsrecht

Die Reform des Betreuungsrechts – Ein Überblick aus meiner Sicht

Am 1. Januar 2023 trat das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft, das umfassende Neuerungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere im Familienrecht, mit sich brachte.

Diese Reform verändert nicht nur bestehende Strukturen und rechtliche Ansätze, sondern betrifft auch weitere Gesetze wie das FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), das Betreuungsorganisationsgesetz (BTOG), die Bundesnotarordnung und das Personenstandsgesetz.

Reformziele des Betreuungsrechts – Höhere Selbstbestimmung und Schutz

Das reformierte Betreuungsrecht, welches in den §§ 1814 ff. BGB geregelt ist, stärkt seit 2023 die Selbstbestimmung der betreuten Personen und setzt den Erforderlichkeitsgrundsatz konsequent um. Die Reform orientiert sich an Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und gewährleistet das verfassungsrechtlich verankerte Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 2 GG.

Gleichzeitig wird die staatliche Fürsorgepflicht bei Eigengefährdung berücksichtigt.

Mein Ziel ist es, betreute Personen dabei zu unterstützen, ihre Wünsche und ihren Willen umzusetzen.

Diese Prinzipien leiten die Gerichte, Betreuungsbehörden, Sozialverwaltungen und mich als gerichtlich bestellten Betreuer an.

Voraussetzungen für die Errichtung einer rechtlichen Betreuung gemäß § 1814 BGB

Im neuen § 1814 BGB legt der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers fest, während das Spannungsverhältnis zwischen Selbstbestimmung und staatlicher Fürsorgepflicht berücksichtigt wird.

Von entscheidender Bedeutung ist der Betreuungsbedarf, also die Frage, ob die betroffene Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten rechtlich selbst zu regeln.

Falls dies bejaht wird, kann eine rechtliche Betreuung angeordnet werden. Sollte die betroffene Person jedoch ausdrücklich den Wunsch äußern, keine Betreuung zu wünschen, und basiert dies auf einer freien Willensentscheidung, ist die Betreuung unzulässig (§ 1814 BGB). Praktisch bedeutet dies, dass auch in Zukunft Personen in schwierigen Lebenslagen ohne gerichtliche Betreuung bleiben können.

Priorisierte Unterstützung und Notwendigkeit der Betreuung nach § 1814 BGB

Das Betreuungsgericht überprüft gemäß § 1814 BGB zunächst, ob der Unterstützungsbedarf durch andere Hilfen, wie eine Vorsorgevollmacht, abgedeckt werden kann. Die Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor einer gerichtlich angeordneten Betreuung (§ 1820 BGB).

Eine Betreuung darf nur angeordnet werden, wenn sie tatsächlich notwendig ist. Dieser Grundsatz der Notwendigkeit zieht sich durch das gesamte Betreuungsrecht und verlangt eine individuell gestaltete Festlegung der Aufgabenbereiche, in denen ich unterstützen soll (§ 1815 I BGB).

Eine umfassende Betreuung in sämtlichen Lebensbereichen (Totalbetreuung) ist unzulässig (§ 1815 I BGB).

Eingriffe in Grundrechte wie Freiheitsrechte, Aufenthaltsbestimmung oder das Briefgeheimnis dürfen lediglich bei ausdrücklicher Anordnung durch das Betreuungsgericht erfolgen. Vor der Anordnung ist eine umfassende Prüfung durch das Gericht, einschließlich eines psychiatrischen Gutachtens, erforderlich.

Anordnung einer gesetzlichen Vertretung

Die Einrichtung einer Betreuung wird durch einen Beschluss des Betreuungsgerichts getroffen. Gegen diesen Beschluss kann ich ein Rechtsmittel, nämlich die Beschwerde, einlegen und rechtlich überprüfen lassen.

Wahrung des Selbstbestimmungsrechts in der Betreuung gemäß § 1816 BGB durch den Rechtsanwalt

Das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen bleibt auch im Betreuungsverfahren gewahrt.

Äußert der Betroffene einen Vorschlag zur Wahl des Betreuers oder lehnt bestimmte Personen als Betreuer ab, bin ich als Gericht daran gebunden und habe keinen Ermessensspielraum. Eine Ausnahme besteht lediglich in Bezug auf die Eignung der vorgeschlagenen Person für das Amt (§ 1816 II 2 BGB).

Antizipierte Betreuungsverfügungen sind weiterhin zulässig und gemäß § 1816 II 4 BGB rechtlich beachtlich. Der Vorschlag des Betroffenen muss auch dann berücksichtigt werden, wenn er aufgrund eingeschränkter Willensbildung nicht vollständig entscheidungsfähig ist, jedoch seinen Wunsch klar äußern oder kommunizieren kann.

Wahl des Betreuers nach § 1816 BGB – Ehrenamtliche Tätigkeiten vor beruflicher Betreuung

Äußert der Betroffene keine Wünsche, bleibt der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung bestehen, vorrangig durch Angehörige oder Freunde (§ 1816 III BGB). Auch andere Personen können ehrenamtlich tätig werden, jedoch nur, wenn sie an einen anerkannten Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde angebunden sind (§ 1816 IV BGB i.V.m. § 14 und 15 BtOG). Dies sichert die Qualität der ehrenamtlichen Betreuung durch Schulungen und Beratung.

Ist kein ehrenamtlicher Betreuer verfügbar, wird nachrangig ein Berufsbetreuer bestellt (§ 1816 V BGB).

Neu ist die Möglichkeit eines Kennenlerngesprächs zwischen dem Betroffenen und dem potenziellen Betreuer, das von der Betreuungsbehörde organisiert werden kann (§ 12 III BtOG). So lassen sich Erwartungen frühzeitig klären.

Um unzulässige „Überfallbetreuungen“ zu vermeiden, müssen Betreuer weiterhin ihre Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung ausdrücklich erklären (§ 1819 II BGB).

Der Gesetzgeber hat zudem die Unvereinbarkeit bestimmter Berufe mit dem Betreueramt ausgeweitet, um potenziellen Missbrauch zu verhindern (§ 1816 VI BGB).

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