Die Betreuungsführung gemäß § 1821 BGB, der den bisherigen § 1901 BGB ersetzt, bildet die wesentliche Grundlage für die Aufgaben und Entscheidungen des Betreuers.
Der Grundsatz „Unterstützung vor Vertretung“ hebt hervor, dass ich als Betreuer die betroffene Person primär darin unterstützen soll, selbst Entscheidungen zu treffen. Nur wenn dies nicht möglich ist, bin ich befugt, stellvertretend zu handeln (§ 1823 BGB).
Der Wille der betroffenen Person wird zum neuen Maßstab für die Betreuung.
Der frühere Begriff des „Wohls“ wurde als überholt gestrichen, da der Fokus auf der Selbstbestimmung liegt (§ 1821 Abs. 1 S.2 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 UN-BRK).
Auch in der Vermögenssorge hat der Wille der betroffenen Person Vorrang, selbst wenn dies wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen könnte (§ 1838 Abs. 1 BGB).
Eine Grenze besteht bei erheblicher Selbstgefährdung, etwa bei erheblichen Vermögensverlusten, die die Lebens- und Versorgungssicherheit gefährden. Wie die Rechtsprechung diesen Maßstab künftig konkretisieren wird, bleibt abzuwarten.
Die neuen Regelungen betonen Selbstbestimmung und die Minimierung der Stellvertretung, was einen bedeutenden Wandel im Betreuungsrecht darstellt.