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Betreuungsführung und Genehmigungsvorbehalte durch das Betreuungsgericht nach §§ 1821 bis 1824, 1826 BGB

Fachbeitrag im Betreuungsrecht

Betreuungsführung und Genehmigungsvorbehalte durch das Betreuungsgericht gemäß §§ 1821 bis 1824, 1826 BGB.

Die Betreuungsführung gemäß § 1821 BGB, der den bisherigen § 1901 BGB ersetzt, bildet die wesentliche Grundlage für die Aufgaben und Entscheidungen des Betreuers.

Der Grundsatz „Unterstützung vor Vertretung“ hebt hervor, dass ich als Betreuer die betroffene Person primär darin unterstützen soll, selbst Entscheidungen zu treffen. Nur wenn dies nicht möglich ist, bin ich befugt, stellvertretend zu handeln (§ 1823 BGB).

Der Wille der betroffenen Person wird zum neuen Maßstab für die Betreuung.

Der frühere Begriff des „Wohls“ wurde als überholt gestrichen, da der Fokus auf der Selbstbestimmung liegt (§ 1821 Abs. 1 S.2 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 UN-BRK).

Auch in der Vermögenssorge hat der Wille der betroffenen Person Vorrang, selbst wenn dies wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen könnte (§ 1838 Abs. 1 BGB).

Eine Grenze besteht bei erheblicher Selbstgefährdung, etwa bei erheblichen Vermögensverlusten, die die Lebens- und Versorgungssicherheit gefährden. Wie die Rechtsprechung diesen Maßstab künftig konkretisieren wird, bleibt abzuwarten.

Die neuen Regelungen betonen Selbstbestimmung und die Minimierung der Stellvertretung, was einen bedeutenden Wandel im Betreuungsrecht darstellt.

Genehmigungsvorbehalte im Betreuungsrecht gemäß §§ 1848 bis 1854 BGB

Um Missbrauch zu verhindern und den Betreuten zu schützen, existieren im Betreuungsrecht Genehmigungsvorbehalte, die durch die Reform neu strukturiert und sachlich zusammengefasst wurden (§§ 1848 bis 1854 BGB). Diese betreffen sowohl vermögensrechtliche Verfügungen als auch Erb- und Schenkungsangelegenheiten.

Vermögensrechtliche Genehmigungspflichten:

  • Grundstücksgeschäfte (§ 1850 BGB): Die Regelung wurde um den unentgeltlichen Erwerb von Wohnungs- und Teileigentum durch den Betreuer erweitert.

  • Nachlassrecht (§ 1851 BGB):

    • Hierzu zählen die Ausschlagung von Erbschaften, Vermächtnissen, der Verzicht auf Pflichtteilsansprüche sowie Auseinandersetzungsverträge.

    • Die Ausschlagungsfrist wird während des Genehmigungsverfahrens gehemmt (§ 1858 Abs. 3 BGB).

  • Schenkungen und Erbangelegenheiten:

  • Abschichtungsvereinbarungen (§ 1851 Nr. 3 BGB): Ein Betreuter kann durch diese Regelung aus einer Erbengemeinschaft austreten.

  • Schenkungen (§ 1854 Nr. 8 BGB): Die Genehmigungspflicht für Schenkungen wurde eingeführt, wobei der Wunsch des Betreuten nach § 1821 BGB entscheidend ist.

Die gerichtliche Kontrolle dieser Maßnahmen gewährleistet die Selbstbestimmung des Betreuten und schützt gleichzeitig vor rechtlichem Missbrauch.

Die Grenzen des Begehrens des Betreuten gemäß § 1821 Abs. 3 BGB.

Der Grundsatz der Selbstbestimmung bildet das Herzstück des reformierten Betreuungsrechts. Eine Betreuung dient nicht dem Ziel, das Vermögen des Betreuten zugunsten gesetzlicher Erben zu schützen oder zu vermehren. Eine Sparpflicht existiert im Betreuungsrecht nicht.

Ich bin verpflichtet, die Wünsche des Betreuten auch dann zu berücksichtigen, wenn diese objektiv dem wirtschaftlichen Interesse oder Wohl des Betreuten widersprechen. Die rechtliche Grenze ist erreicht, wenn durch den Wunsch höherrangige Rechtsgüter oder die gesamte Lebenssituation des Betreuten erheblich gefährdet wären.

Die gerichtliche Auslegung dieser neuen Regelung befindet sich noch im Entwicklungsprozess. Laut Bundestagsdrucksache müssen Betreuer auch wirtschaftlich unvernünftige Wünsche umsetzen, sofern sie auf freier Willensbildung basieren.

Diese Neuregelung hebt die Autonomie des Betreuten hervor und stellt einen bedeutsamen Wandel im Betreuungsrecht dar.

Das gerichtliche Genehmigungsverfahren gemäß §§ 1855 ff. BGB

Das gerichtliche Genehmigungsverfahren ist in den §§ 1855 ff. BGB festgelegt und verfolgt das Ziel, die Selbstbestimmung des Betreuten zu schützen.

Der Ablauf bleibt unverändert: Das Betreuungsgericht erteilt die Genehmigung direkt an mich als Betreuer, der anschließend eigenständig entscheidet, ob ich diese nutzen möchte.

Ich habe somit die Möglichkeit, erneut zu überprüfen, ob das geplante Rechtsgeschäft weiterhin dem Wunsch des Betreuten entspricht. Falls erforderlich, kann ich nochmals Rücksprache mit dem Gericht halten, bevor die Genehmigung wirksam wird.

Dieses Verfahren gewährleistet, dass rechtliche Handlungen stets am Wohl und Willen des Betreuten ausgerichtet bleiben, während gleichzeitig Missbrauch verhindert wird.

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